
Informationen für ErhalterInnen steirischer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen
Novelle zum Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetz „Gratisbetreuung für 3-6jährige Kinder“
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Sehr geehrte Erhalterin, Sehr geehrter Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung!
Der zuständige Unterausschuss des Landtages Steiermark hat in der Sitzung am 31. Juli 2008 den Beschluss gefasst, das Kinderbetreuungsförderungsgesetz im Hinblick auf eine Gratisbetreuung für 3-6 jährige Kinder zu novellieren.
Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen haben ab dem Betriebsjahr 2008/09 folgende Wahlmöglichkeiten:
1. für Kindergärten, Heilpädagogische Kindergärten, Alterserweiterte Gruppen und Kinderhäuser
a) Der Erhalter hebt wie bisher Beiträge von den Eltern ein. Das Land gewährt wie bisher Beiträge zum Personalaufwand der Erhalter gemäß § 1 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, i.d.F. LGBl. Nr. 70/2007.
b) Der Erhalter steigt in das neue Fördersystem um und hebt KEINE Beiträge von den Eltern ein. Das Land gewährt wie bisher Beiträge zum Personalaufwand der Erhalter gemäß § 1 leg. cit. und einen zusätzlichen Beitragsersatz gemäß § 6a leg. cit.
Das neue Fördersystem beinhaltet folgende Vorteile für den Erhalter:
- Der Beitragsersatz geht von der Vollauslastung einer Gruppe aus (z.B. 25 Kindergartenkinder je Gruppe)
- Die durchschnittlichen Elternbeiträge wurden mit einem Zuschlag versehen.
- Die finanzielle Mehrbelastung jener Gemeinden entfällt, die bisher eine Sozialstaffel der Elternbeiträge angeboten haben.
- Verringerung des Verwaltungsaufwandes in Bezug auf den Wegfall der Einhebung der Elternbeiträge sowie der Mahnung bzw. Exekution aushaftender Beiträge.
2. für Tagesmütter/-väter
Hier entscheidet der Arbeitgeber von Tagesmüttern/-vätern.
a) Der Arbeitgeber der Tagesmütter/-väter hebt wie bisher Beiträge von den Eltern ein. Das Land gewährt wie bisher Beiträge zum Personalaufwand der Erhalter gemäß § 2 leg. cit.
b) Der Erhalter steigt in das neue Fördersystem um und hebt KEINE Beiträge von den Eltern ein. Das Land gewährt wie bisher Beiträge zum Personalaufwand der Erhalter gemäß § 2 leg. cit. und einen zusätzlichen Beitragsersatz gemäß § 6b leg. cit.

