
Novelle zum Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetz „Gratisbetreuung für 3-6jährige Kinder“
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.70/2007, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem I. Abschnitt wird folgender Abschnitt I.a eingefügt:
„Abschnitt I.a
Beitragsersatz
§ 6a
(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe für jede Gruppe auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:
1. Die Erhalterin/der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung Anspruch auf Förderung nach § 1.
2. Für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht, die eine der genannten Einrichtungen besuchen, werden von den Eltern (Erziehungsberechtigten) oder Dritten für das ganze Betriebsjahr bezogen auf die jeweilige Betriebsform gemäß § 9 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, keine Beiträge für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung eingehoben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 93/1990, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
(2) Über die Gewährung des Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(3) Die Höhe des monatlichen Beitragsersatzes ergibt sich für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung
aus der nachstehenden Tabelle:
Diese finden Sie hier als Word-Dokument:
Beitragsersatz
(4) Die im Abs. 3 ausgewiesenen monatlichen Beitragsersätze sind nach dem von der Statistik Austria
veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des
Kalenderjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
(5) Die monatlichen Beitragsersätze des Landes sind an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.
(6) Der Beitragsersatz gebührt für volle Betriebsmonate. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu
berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen
ausreichend.
§ 6b
(1) Das Land und die Gemeinden haben den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tagesmüttern/Tagesvätern auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 2 für die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:
1. Die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber hat Anspruch auf Förderung nach § 2.
2. Für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Erreichung der Schulpflicht werden von den Eltern
(Erziehungsberechtigten) oder Dritten keine Beiträge für die Betreuung eingehoben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 93/1990, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
(2) Pro voller Betreuungsstunde je Kind ist vom Land ein Beitragsersatz in der Höhe von € 1,02 bzw. von der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ein Beitragsersatz in der Höhe von € 0,68 an die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern zu leisten. Diese Stundensätze sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist. Es sind pro Kinderbetreuungsjahr zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen. Akontierungen sind zulässig.
(3) Über die Gewährung des Beitragsersatzes des Landes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Über die Gewährung des Beitragsersatzes der Gemeinde entscheidet die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes mit Bescheid."
2. Dem § 26a wird die Überschrift „Inkrafttreten von Novellen" gegeben und folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Einfügung des § 6a durch die Novelle LGBl. Nr. ........./2008 tritt mit 8. September 2008, die
Einfügung des § 6b durch die Novelle LGBl. Nr. ........./2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft."

