Gratiskindergarten

Häufig gestellte Fragen zum Gratis-Kindergarten

Für welche Betreuungsformen gilt das neue Fördermodell?

 

Das Fördermodell betrifft alle Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergarten, Kinderhäuser) in denen Kinder als Kindergartenkinder - bis zum Erreichen der Schulpflicht- geführt werden. In der Gesetzesnovelle ist auch die kostenlose Betreuung ab dem vollendeten 3. Lebensjahr durch Tageseltern möglich.

Gilt das auch für "private Kindergärten"?

 

Das neue Fördermodell gilt für Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen unabhängig davon, ob sie von Gemeinden, privaten oder kirchlichen Trägern angeboten werden. Die Entscheidung darüber, ob die Einrichtung ins neue System wechselt, liegt in der Verantwortung des Erhalters (Gemeinde, Verein,...).

Gilt die kostenlose Betreuung für halb- oder ganztags?

 Die für Eltern kostenlose Betreuung, vorschulische Bildung von Kindern gilt sowohl für halbtags als auch für ganztags geführte Einrichtungen (Kindergärten, Kinderhäuser...) sowie für die Betreuung durch Tageseltern.

Ab wann gilt der Gratis-Kindergarten?

 

Ab Beginn des neuen Kinderbetreuungsjahres (8. September 2008). Bis dahin sind Elternbeiträge an den/die Erhalter zu entrichten.

Wer bezahlt dann die bisherigen Elternbeiträge?

 

Diese werden mittels einer Förderung (Elternersatzbeiträge) an die Erhalter/TrägerInnen (Gemeinden, Vereine, ...) durch das Land Steiermark finanziert.
Die bisherige Personalkostenförderung an die ErhalterInnen/TrägerInnen von Kinderbetreuungs- und -bildungseinrichtungen bleibt von der Gesetzesnovelle unberührt. Die Berechnung basiert auf bisher in  der Steiermark durchschnittlich bezahlten Elternbeiträgen, auf Basis Vollauslastung einer Gruppe und einem Zuschlag. Diese neue Förderung (Elternersatzbeiträge) kann je nach Öffnungsmonaten der Einrichtung - Sommeröffnung auf Basis der gesetzlichen Vorgaben - bis zu 12mal jährlich in Anspruch genommen werden.

Es ist zu erwarten, dass in einigen Gemeinden das bestehende Betreuungsangebot nicht sofort ausreichend vorhanden ist. Wie soll damit umgegangen werden? Nach welchen Kriterien soll eine Reihung vorgenommen werden?

 

Dies ist bereits im bestehend Gesetz § 27 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000 i.d.F. LGBl. Nr. 69/2007 geregelt, und wurde auch bisher schon angewandt: Je näher vor der Schulpflicht, soziale Notwendigkeit, Berufstätigkeit der Eltern, ...

Haben Kinder (z.B. ab einem bestimmten Alter) Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz?

 

Auch mit dem neuen Fördermodell besteht KEIN Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Und da es in der Anfangsphase, im ersten Jahr des Gratis-Kindergartens, auch da und dort weiterhin zu Engpässen kommen wird - alle Beteiligten werden aber bemüht sein, beispielsweise durch Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, Nutzung von Tageseltern etc., bestmögliche Lösungen zu finden - gilt gemäß § 27 leg. cit. des Kinderbetreuungsgesetzes die dem Schuleintritt am nächsten stehenden Kinder bevorzugt aufzunehmen.

Es besteht immer wieder die Befürchtung, dass Eltern ihre Kinder anmelden (und damit auch einen Platz beanspruchen), obwohl sie den Kindergartenplatz je nach persönlichem Bedarf nur teilweise nutzen. Gibt es eine gesetzliche (durchsetzbare) Verpflichtung, die zu einer ständigen (durchgehenden) Teilnahme anhält?

 

Im bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (§ 30 Abs. 2 leg. cit.) ist geregelt, dass Eltern  dafür zu sorgen haben, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter Beachtung der von dem Erhalter festgesetzten Öffnungszeit sowie über das Betriebsjahr regelmäßig erfolgt. Eine gesetzlich mögliche Sanktion wäre der Ausschluss des Kindes aus der Einrichtung. Dies liegt in der Sphäre der Erhalter (vgl. § 28 leg. cit.).

Ist das Mittagessen bei Ganztagesgruppen jetzt auch kostenlos?

 

Das kostenlose Angebot gilt für das Bildungs- und Betreuungsangebot. Ein Kostenersatz für die Verpflegung kann vom Erhalter weiterhin eingehoben werden. Darüber hinaus kann der Erhalter auch Kostenbeiträge für Bastelmaterial, Exkursionen, Ausflüge und dergleichen einheben. (Das entspricht der bisherigen Praxis: Auch bisher wurde in Abstimmung mit den Eltern neben dem Elternbeitrag ein anlassbezogener teilweise halbjährlicher Kostenbeitrag eingehoben.)

Wie hoch ist der Beitragsersatz (Elternersatzleistung) des Landes?

 

Die Höhe des Beitragsersatzes je Gruppe ergibt sich je nach Einrichtungsart und täglicher Öffnungszeit aus einer Tabelle, die Sie unter dem Menüpunkt "Formulare und Downloads" im Dokument "Überblick über die alten und neuen Fördersätze" finden.

Ab wann und wo kann ich als Erhalterin/Erhalter einen Antrag stellen?

 

Die Elternersatzbeiträge sind unter Verwendung der dafür vorgesehen Antragsformulare (Betriebsdatenblätter) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 6B, zu beantragen. Diese Formulare werden wie gewohnt in der ersten Septemberwoche an die Erhalter übermittelt.

Bin ich als Erhalterin/Erhalter automatisch im neuen Fördersystem?

 

Nein, es besteht die Wahlmöglichkeit, ob ich wie bisher im alten System bleibe oder - ohne Einhebung von Elternbeiträgen - das neue System in Anspruch nehme.

Wann muss ich mich als Erhalterin/Erhalter entscheiden?

 

Bereits bei der Einbringung des Förderantrages (Betriebsdatenblätter) zu Beginn des Betriebsjahres. Ein Wechsel von einem System in das andere ist während des Betriebsjahres nicht möglich.

Haben Eltern, die weiterhin einen Elternbeitrag bezahlen die Möglichkeit eine Elternbeihilfe zu erhalten?

 Ja, unter den bisherigen Voraussetzungen wie z.B. der Höhe des Elterneinkommens.

Wenn ein Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres in der Kinderkrippe verbleibt, ist der Besuch dann auch gratis?

 

Die Betreuung in Kinderkrippen ist von der Gratisregelung ausgenommen. Das bedeutet, dass Erhalter auch für Dreijährige weiterhin Elternbeiträge einheben können. Wechselt das Kind in eine Kindergartengruppe oder zu einer Tagesmutter, ist die Betreuung kostenlos, wenn der Erhalter dieser Betreuungseinrichtung ins neue Fördersystem umgestiegen ist.

Ist der Besuch eines „Übungskindergartens“ einer Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik gratis?

 

Übungskindergärten sind Einrichtungen des Bundes. Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird spätestens ab 1.1.2009 auch der Besuch von Übungskindergärten für Eltern kostenlos sein. Derzeit laufen Gespräche, die Betreuung an den BAKIPs ebensfalls ab Herbst kostenlos anzubieten.

Sind Saisonbetriebe auch gratis?

 

Ja, sofern der Erhalter sich für das neue Fördersystem entschieden hat. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für Jahresbetriebe.

Sind die Ersatzbeiträge umsatzsteuerpflichtig?

 

Die Beitragsersätze des Landes enthalten bereits die allfällig abzuführende Umsatzsteuer, da die Elternersatzbeiträge als Entgelt von dritter Seite für Leistungen zu betrachten sind. Erhalter, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, haben daher die Umsatzsteuer in der Höhe von 10 Prozent abzuführen, wie das bereits bei den bisher eingehobenen Elternbeiträgen der Fall war.

Ist die Betreuung durch Tagesmütter/-väter auch gratis?

 

Wenn der Arbeitgeber der Tagesmutter/des Tagesvaters das neue Fördersystem wählt, ist die Betreuung von Kindern im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht gratis.